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Krypto-Gewinne versteuern: Spekulationsfrist, Freigrenze und was 2026 neu ist

Steuern5 Min. LesezeitVeröffentlicht am

Von Daniel Benz, Betreiber und redaktionell verantwortlich · aktualisiert am

Kapitel 5 von 6 im Lernpfad Krypto verstehen: der Lernpfad in 6 Kapiteln

Inhalt dieses Artikels

Wer Aktien oder ETFs verkauft, bekommt den Gewinn mit bereits abgezogener AbgeltungsteuerDie Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die mit dem Einbehalt an der Quelle (durch Bank/Broker) grundsätzlich abgegolten ist — eine gesonderte Angabe in der Steuererklärung ist meist nicht nötig. ausgezahlt — der Broker führt sie automatisch ab. Bei Kryptowährungen passiert das grundsätzlich nicht, unabhängig davon, wie seriös oder reguliert die Börse ist. Der Grund liegt nicht in der Nachlässigkeit einzelner Anbieter, sondern im Gesetz selbst: Krypto-Gewinne von Privatanlegern gehören einer komplett anderen Einkunftsart an als Kapitalerträge.

Warum Krypto anders besteuert wird als Aktien

Aktien-, ETF- und Zinsgewinne sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und unterliegen der pauschalen AbgeltungsteuerDie Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die mit dem Einbehalt an der Quelle (durch Bank/Broker) grundsätzlich abgegolten ist — eine gesonderte Angabe in der Steuererklärung ist meist nicht nötig. von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Kryptowährungen gelten steuerlich dagegen als „andere Wirtschaftsgüter" — ihr Verkauf mit Gewinn ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Der Steuersatz ist dabei dein persönlicher, progressiver Einkommensteuersatz von 0 bis 45 %, nicht die pauschalen 25 %. Das kann höher oder niedriger ausfallen als bei Aktien — je nach Gesamteinkommen. Wie der Kauf selbst abläuft, von der Börsenwahl bis zur Verwahrung, erklärt der Ratgeber Krypto kaufen.

Umgangssprachlich ist dafür auch der Begriff „Spekulationssteuer" gebräuchlich — eine eigene Steuer mit diesem Namen existiert im deutschen Steuerrecht aber nicht. Gemeint ist immer dieselbe Regelung: dein persönlicher Einkommensteuersatz auf den Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG, umgangssprachlich benannt nach der SpekulationsfristDie Spekulationsfrist ist die Haltedauer, nach der ein privates Veräußerungsgeschäft (§23 EStG) steuerfrei wird., innerhalb derer er anfällt.

Die Ein-Jahres-Frist: nach zwölf Monaten steuerfrei

Der wichtigste Unterschied zu Aktien: Verkaufst du Coins erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Kauf, ist der gesamte Gewinn steuerfrei — unabhängig von der Höhe. Diese sogenannte SpekulationsfristDie Spekulationsfrist ist die Haltedauer, nach der ein privates Veräußerungsgeschäft (§23 EStG) steuerfrei wird. ist im Bundesfinanzministerium-Schreiben vom 10.05.2022 (Az. IV C 1 – S 2256/19/10003:001) bestätigt worden, das die Besteuerung von Kryptowerten erstmals umfassend geregelt hat. Damals wurde auch eine zeitweise diskutierte Verschärfung ausdrücklich verworfen: Wer seine Coins zwischenzeitlich gestakt oder verliehen hat, muss nicht etwa zehn statt ein Jahr warten — die Frist bleibt bei einem Jahr, auch bei genutzten Kryptowerten.

Für die Berechnung der Frist gilt bei mehreren Käufen desselben Coins grundsätzlich das FIFO-PrinzipFIFO (First In, First Out) legt fest, welche konkrete Kaufcharge beim Verkauf eines Teilbestands als verkauft gilt, wenn du dieselbe Kryptowährung oder Aktie zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen gekauft hast. (First In, First Out): Es gelten die zuerst gekauften Einheiten als zuerst verkauft. Kaufst du also mehrfach Bitcoin zu unterschiedlichen Zeitpunkten und verkaufst später einen Teil, wird dieser Teil dem ältesten noch vorhandenen Bestand zugeordnet — was oft dazu führt, dass ein Teilverkauf bereits steuerfrei ist, während ein anderer Teil noch innerhalb der Frist liegt.

Die 1.000-Euro-Freigrenze: Grenze, nicht Freibetrag

Bleibst du innerhalb der Ein-Jahres-Frist, greift zusätzlich eine Freigrenze: Seit dem Wachstumschancengesetz (verkündet am 27.03.2024, rückwirkend zum 1.1.2024) liegt sie bei 1.000 Euro Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres — vorher waren es 600 Euro. Wichtig ist der Unterschied zu einem Freibetrag:

Merksatz

Eine Freigrenze bedeutet: Bleibt dein Gewinn darunter, ist er komplett steuerfrei. Steuerfrei bleibt nur ein Gesamtgewinn von weniger als 1.000 Euro. Erreichst du die Grenze, wird der GESAMTE Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der Teil oberhalb von 1.000 Euro. Bei einem Freibetrag wäre nur der übersteigende Teil betroffen.

Die Grenze gilt pro Person und Jahr und zählt alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, nicht nur Krypto — bei Ehepaaren mit getrennter Veranlagung gilt sie für jeden Partner einzeln.

Staking- und Lending-Erträge: eigene Freigrenze von 256 Euro

Laufende Erträge aus Staking oder Lending sind steuerlich von Veräußerungsgewinnen zu trennen: Sie zählen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, bewertet zum Euro-Gegenwert am Tag des Zuflusses. Dafür gilt eine eigene, ebenfalls seit Jahren unveränderte Freigrenze von 256 Euro im Jahr — auch hier wird bei Überschreiten der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Wie genau der Zuflusszeitpunkt bestimmt wird und was das für den späteren Verkauf der erhaltenen Coins bedeutet, erklärt Staking- und Lending-Erträge versteuern.

Warum keine Börse die Steuer automatisch abführt — und was sich 2026 ändert

Weil § 23 EStG den persönlichen Einkommensteuersatz zugrunde legt und von individuellen Faktoren wie Haltedauer, FIFO-Reihenfolge und der jährlichen Freigrenze abhängt, kann keine Krypto-Börse diese Steuer wie eine Bank pauschal einbehalten — das gilt unabhängig davon, wie gut ihr Steuerreport ist. Die Erklärung erfolgt über die Anlage SODie Anlage SO („Sonstige Einkünfte“) ist das Formular für private Veräußerungsgeschäfte nach §23 EStG — dazu zählen Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. deiner Einkommensteuererklärung.

Neu ist die Meldepflicht der Anbieter selbst: Seit dem Meldezeitraum 2026 gilt in Deutschland das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), das die EU-Richtlinie DAC8DAC8 ist eine EU-Richtlinie zum automatischen Informationsaustausch über Krypto-Transaktionen zwischen Steuerbehörden; in Deutschland wird sie über das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) umgesetzt. auf Basis des OECD-Rahmenwerks CARF umsetzt. Krypto-Dienstleister müssen seither Kunden- und Transaktionsdaten erfassen; die erste Übermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt 2027 für den Meldezeitraum 2026. Für Anleger heißt das: Die eigene, korrekte Erklärung wird nicht optional bequemer, sondern schlicht besser überprüfbar.

Ob ein konkreter Verkauf nach diesen Regeln steuerfrei oder steuerpflichtig ist, lässt sich mit dem Krypto-Steuerrechner direkt anhand von Haltedauer und bereits realisierten Gewinnen prüfen.

Häufige Fragen

Muss ich jeden einzelnen Krypto-Trade in der Steuererklärung angeben?

Ja, grundsätzlich jeden Verkauf innerhalb der Ein-Jahres-Frist mit Gewinn oder Verlust — auch den Tausch einer Kryptowährung in eine andere gilt steuerlich als Veräußerung. Ein Steuerreport der Börse (CSV- oder API-Export) erleichtert das Zusammenstellen, ersetzt aber nicht die eigene Prüfung.

Was passiert, wenn mein Krypto-Gewinn die 1.000-Euro-Freigrenze überschreitet?

Dann wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Betrag oberhalb von 1.000 Euro — das ist der zentrale Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag.

Verlängert Staking die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre?

Nein. Eine solche Verlängerung war vor dem finalen BMF-Schreiben vom 10.05.2022 im Gespräch, wurde darin aber ausdrücklich verworfen. Die Frist bleibt bei einem Jahr, auch für zwischenzeitlich gestakte oder verliehene Coins.

Meldet eine Krypto-Börse meine Trades jetzt automatisch ans Finanzamt?

Seit dem 1.1.2026 sind Anbieter über das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8) verpflichtet, Kunden- und Transaktionsdaten zu erfassen. Die erste Übermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt 2027 für das Meldejahr 2026 — die Steuer selbst führt die Börse weiterhin nicht automatisch ab.

Quellen

  1. § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (Wortlaut, buzer.de) · abgerufen am
  2. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Wortlaut, buzer.de) · abgerufen am
  3. BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte · abgerufen am

Daniel Benz · Betreiber und redaktionell verantwortlich

Daniel Benz betreibt Vermögen sparen und verantwortet Auswahl der Kriterien, Recherche und Freigabe jedes Textes und jeder Zahl auf dieser Seite.

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