Steuern4 Min. · 05. September 2026

Staking- und Lending-Erträge versteuern: Zufluss, Bewertung und die 256-Euro-Grenze

Laufende Erträge aus (passivem) Staking und aus Lending sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und bleiben steuerfrei, solange sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen im Kalenderjahr unter 256 € bleiben — wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 legt fest, dass die erhaltenen Coins mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses (aus Vereinfachungsgründen: des Claimings) zu bewerten sind, dieser Wert zugleich als Anschaffungskosten für einen späteren Verkauf gilt und die einjährige Spekulationsfrist für Currency- und Payment-Token dabei nicht auf zehn Jahre verlängert wird.

Staking- und Lending-Erträge werden steuerlich anders behandelt als der spätere Verkauf der dabei erhaltenen Coins — wer beide Ebenen vermischt, unterschätzt oder überschätzt regelmäßig seine Steuerlast. Das aktuelle Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. März 2025 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten löst dazu das ältere Schreiben vom 10. Mai 2022 ab und konkretisiert insbesondere Zuflusszeitpunkt und Bewertung.

Erste Ebene: der laufende Ertrag als sonstige Einkünfte

Stellst du Kryptowerte für (passives) Staking über einen Staking-Pool oder eine Börse zur Verfügung oder verleihst sie im Rahmen von Lending, sind die dafür erhaltenen zusätzlichen Coins nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte aus Leistungen zu versteuern — anders als etwa Zinserträge fallen sie nicht unter § 20 EStG und damit nicht unter die pauschale AbgeltungsteuerDie Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die mit dem Einbehalt an der Quelle (durch Bank/Broker) grundsätzlich abgegolten ist — eine gesonderte Angabe in der Steuererklärung ist meist nicht nötig. …. Für diese Einkünfte gilt eine eigene Freigrenze: Bleiben sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen im Kalenderjahr unter 256 €, bleiben sie vollständig steuerfrei. Auch hier gilt, wie bei der 1.000-Euro-Freigrenze für Veräußerungsgewinne: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Wann genau ein Ertrag als zugeflossen gilt

Das Schreiben regelt den Zuflusszeitpunkt aus Vereinfachungsgründen über das sogenannte Claiming: Der Zugang der Staking-Erträge gilt in der Regel mit ihrer Einbuchung in die Wallet als erfolgt, unabhängig davon, wann sie technisch im Netzwerk bereits erwirtschaftet wurden. Noch nicht abgerufene (nicht geclaimte) Erträge sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu erfassen — ein Aufschieben des Claimings über den Jahreswechsel verschiebt die Besteuerung also nicht beliebig, sondern nur bis zum 31. Dezember.

Bewertung und die Brücke zur zweiten Ebene: dem späteren Verkauf

Die erhaltenen Coins werden mit ihrem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet — dieser Betrag ist der zu versteuernde Ertrag der ersten Ebene. Derselbe Wert wird zugleich zur Anschaffungskosten-Basis für die zweite, davon unabhängige Ebene: Verkaufst du die durch Staking oder Lending erhaltenen Coins später mit Gewinn, ist das ein eigenständiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG mit eigener einjähriger SpekulationsfristDie Spekulationsfrist ist die Haltedauer, nach der ein privates Veräußerungsgeschäft (§23 EStG) steuerfrei wird. …, die mit dem Zufluss neu zu laufen beginnt.

Die 256-Euro-Freigrenze und die 1.000-Euro-Freigrenze für Veräußerungsgewinne sind zwei getrennte Rechnungen. Ein Staking-Ertrag von 200 € bleibt für sich steuerfrei — verkaufst du die dabei erhaltenen Coins ein halbes Jahr später für 800 € mehr, als sie beim Zufluss wert waren, ist dieser Gewinn separat zu prüfen und kann, addiert mit anderen Veräußerungsgewinnen des Jahres, die 1.000-Euro-Grenze für sich reißen.

Keine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre

Eine zeitweise diskutierte Verschärfung — dass Kryptowerte, die für Staking oder Lending eingesetzt wurden, wie manche verzinslichen Wirtschaftsgüter einer zehnjährigen statt einjährigen Spekulationsfrist unterliegen könnten — hat das BMF-Schreiben ausdrücklich verworfen: Für Currency- und Payment-Token wie Bitcoin oder Ether kommt diese Verlängerung nicht zur Anwendung. Die einjährige Frist bleibt damit unabhängig davon bestehen, ob die Coins zwischenzeitlich gestakt oder verliehen wurden.

Was das für die eigene Dokumentation bedeutet

Weil zwei getrennte Ebenen — laufender Ertrag und späterer Veräußerungsgewinn — mit jeweils eigener Freigrenze und eigenem Fristlauf zusammenkommen, reicht eine reine Kursverlaufs-Historie nicht aus. Sinnvoll dokumentiert werden sollten je Zufluss: Zeitpunkt (Claiming-Datum), Menge der erhaltenen Coins und der Marktkurs an diesem Tag — dieser Datensatz ist gleichzeitig die Ertragsmeldung für § 22 Nr. 3 EStG und die Anschaffungskosten-Basis für eine spätere Veräußerung.

Häufige Fragen

Sind Staking-Erträge automatisch steuerfrei, wenn sie unter 256 Euro bleiben?

Ja, sofern sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen im selben Kalenderjahr unter 256 € bleiben. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Zählt der Zufluss zum Zeitpunkt der Netzwerk-Belohnung oder erst beim Claiming?

Aus Vereinfachungsgründen darf der Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet (Claiming) angesetzt werden. Noch nicht geclaimte Erträge müssen spätestens zum Jahresende erfasst werden.

Verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre, wenn ich meine Coins vorher gestakt habe?

Nein. Für Currency- und Payment-Token wie Bitcoin oder Ether hat das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 diese Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen — es bleibt bei der einjährigen Frist.

Zählt ein späterer Verkauf gestakter Coins zur 256-Euro-Grenze oder zur 1.000-Euro-Grenze?

Zur 1.000-Euro-Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte. Die 256-Euro-Grenze betrifft ausschließlich den laufenden Staking- oder Lending-Ertrag selbst, nicht den späteren Verkaufsgewinn der dabei erhaltenen Coins.