Verluste richtig verrechnen: Aktien-Topf, allgemeiner Topf und P2P-Ausfälle
Deutsche Banken und Broker führen zwei getrennte Verlustverrechnungstöpfe: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden, während Verluste aus anderen Quellen — darunter Zinsen, Fondsanteile und ausgefallene P2P-Kredite — in den allgemeinen Topf fließen und dort nahezu alle anderen Kapitalerträge mindern. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die frühere, seit 2021 geltende 20.000-Euro-Deckelung für Verluste aus Termingeschäften rückwirkend abgeschafft; die technische Umsetzung im Steuerabzug der Banken ist ab 1. Januar 2026 verpflichtend. Wer Verluste bankübergreifend verrechnen will, braucht dafür bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung der verlustführenden Bank.
Verluste aus Kapitalanlagen mindern die Steuerlast nicht automatisch über alle Anlagen hinweg — welcher Verlust mit welchem Gewinn verrechnet werden darf, hängt von zwei getrennten „Töpfen" ab, die jede Bank für dich führt, und von einer eigenen Regel für Verluste außerhalb dieser Töpfe.
Zwei Töpfe pro Bank: Aktien- und allgemeiner Topf
Nach § 20 Abs. 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (etwa Arbeitslohn) verrechnet werden — sie mindern ausschließlich künftige Kapitalerträge. Innerhalb der Kapitalerträge gibt es aber eine weitere, wichtige Trennung: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen laut Gesetz nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, mit keiner anderen Ertragsart. Deine Bank führt dafür einen eigenen Aktien-Verlustverrechnungstopf. Alle übrigen Verluste aus Kapitalanlagen — etwa aus Anleihen, Fondsanteilen, Zertifikaten oder eben ausgefallenen Forderungen — landen im allgemeinen Verlustverrechnungstopf und mindern dort praktisch jede andere Art von Kapitalertrag, einschließlich Zinsen und Dividenden.
Ein Aktienverlust kann eine Dividende aus einer anderen Aktie nicht direkt mindern helfen, wenn die Dividende selbst kein Veräußerungsgewinn ist — er wirkt nur gegen Veräußerungsgewinne aus Aktien. Ein ausgefallener P2P-Kredit dagegen mindert im allgemeinen Topf auch ganz normale Zinserträge oder Fondsgewinne.
P2P-Kreditausfälle gehören in den allgemeinen Topf
Ein endgültiger Forderungsausfall — etwa wenn eine P2P-Plattform einen Kredit als uneinbringlich abschreibt — zählt steuerlich als Verlust aus Kapitalvermögen und fließt in den allgemeinen Verrechnungstopf, sofern die Plattform ihn dir überhaupt meldet (ausländische Plattformen tun das in der Regel nicht automatisch; die Angabe erfolgt dann selbst in der Anlage KAPDie Anlage KAP ist das Formular der deutschen Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge. …). Ein häufiges Missverständnis: Ein P2P-Ausfall lässt sich damit zwar gegen Zinserträge einer beliebigen anderen P2P-Plattform oder gegen Fondsgewinne verrechnen — nicht aber gegen Aktienverluste aus dem separaten Aktientopf, und auch nicht umgekehrt.
Das Ende der 20.000-Euro-Grenze bei Termingeschäften
Bis einschließlich 2023 galt für Verluste aus Termingeschäften (etwa Optionen oder Futures) und aus bestimmten Forderungsausfällen eine zusätzliche Sonderregel: Sie durften pro Jahr nur bis zu 20.000 € verrechnet werden, ein darüber hinausgehender Verlust musste in Folgejahre vorgetragen werden. Der Bundesfinanzhof hatte daran ernsthafte verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Mit dem Jahressteuergesetz 2024, verkündet am 5. Dezember 2024, hat der Gesetzgeber diese Deckelung ersatzlos gestrichen — rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle ab dem Jahr 2024. Wer also einen alten, noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid mit gedeckeltem Termingeschäfts-Verlust hat, kann die volle Verrechnung nachträglich geltend machen. Die technische Umsetzung im automatischen Kapitalertragsteuerabzug der Banken selbst ist erst ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend — bis dahin greift die volle Verrechnung in vielen Fällen erst über die Steuererklärung, nicht schon bankintern.
Bankübergreifend verrechnen: die Verlustbescheinigung
Zwischen unterschiedlichen Banken tauschen die Institute keine Verlustdaten aus — ein Verlust bei Broker A wird nicht automatisch mit einem Gewinn bei Bank B verrechnet. Willst du Verluste und Gewinne aus mehreren Depots in der Steuererklärung zusammenführen, musst du bei der verlustführenden Bank eine Verlustbescheinigung beantragen und dem Finanzamt über die Anlage KAP vorlegen. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen — danach schließt sie den Topf für das Jahr, damit ein Verlust nicht doppelt (bankintern und in der Steuererklärung) berücksichtigt wird. Wird die Frist verpasst, verschiebt sich die bankübergreifende Verrechnung auf das nächste mögliche Steuerjahr, in dem der jeweilige Topf noch offene Verluste enthält.
Häufige Fragen
Kann ich einen Aktienverlust mit Zinserträgen aus einem P2P-Kredit verrechnen?
Nein. Aktienverluste dürfen laut Gesetz ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Zinserträge landen im allgemeinen Topf, der von den Aktienverlusten nicht berührt wird.
Wo trage ich einen Verlust aus einem ausgefallenen P2P-Kredit ein, wenn die Plattform keine deutsche Steuerbescheinigung ausstellt?
In der Anlage KAP der eigenen Steuererklärung, selbst ermittelt anhand der Kontoauszüge oder Ausfall-Dokumentation der Plattform — anders als bei deutschen Banken übernimmt hier keine automatische Bescheinigung diese Arbeit.
Gilt die alte 20.000-Euro-Grenze für Termingeschäfts-Verluste noch?
Nein, sie wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend für alle offenen Fälle ab 2024 abgeschafft. Im automatischen Steuerabzug der Banken ist die volle Verrechnung ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend umzusetzen.
Bis wann muss ich eine Verlustbescheinigung beantragen?
Bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei der Bank, die den Verlust verbucht hat — danach schließt sie den Verlusttopf für dieses Jahr.
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