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Vermögen sparen

Vorabpauschale-Rechner: Vorabpauschale und Steuer für deinen Fonds

Preis zu Jahresbeginn und -ende, Anzahl der Anteile, Ausschüttungen: Der Rechner ermittelt die Vorabpauschale nach § 18 InvStG mit dem Basiszins aus dem BMF-Schreiben und zeigt, wie viel Steuer darauf anfällt.

Rechengrundlage: Basiszins 2026: 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026), 2025: 2,53 % (BMF-Schreiben vom 10.01.2025); Teilfreistellung Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %.

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So liest du das Ergebnis

„Vorabpauschale“ ist der Betrag, der dir als Ertrag zugerechnet wird, obwohl nichts ausgeschüttet wurde. Versteuert wird davon nur der Teil nach Teilfreistellung und oberhalb des noch freien Sparerpauschbetrags.

Die Aufschlüsselung zeigt jeden Rechenschritt: Basisertrag, Obergrenze durch den Wertzuwachs, Abzug der Ausschüttungen, anteilige Kürzung im Kaufjahr und die Teilfreistellung. Steht die Obergrenze unter dem Basisertrag, hat der Fonds im Jahr zu wenig zugelegt, und die Vorabpauschale fällt entsprechend kleiner aus oder weg.

So rechnet der Vorabpauschale-Rechner

  1. Basisertrag je Anteil = Preis zu Jahresbeginn × 70 % × Basiszins
  2. Obergrenze je Anteil = Preis am Jahresende − Preis zu Jahresbeginn + Ausschüttungen (mindestens 0)
  3. Vorabpauschale je Anteil = min(Basisertrag, Obergrenze) − Ausschüttungen (mindestens 0)
  4. Im Kaufjahr × (13 − Kaufmonat) / 12, also ein Zwölftel weniger je vollem Monat vor dem Kaufmonat
  5. Steuerpflichtig = Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellung), abzüglich des noch freien Sparerpauschbetrags; Steuer wie im Kapitalertragsteuer-Rechner

Annahmen und Grenzen

  • Privatvermögen: Teilfreistellung 30 % für Aktienfonds und 15 % für Mischfonds; Immobilienfonds sind nicht abgebildet.
  • Kirchensteuer mit 8 % (Bayern, Baden-Württemberg); in den übrigen Bundesländern gelten 9 %, der Rechner bildet das nicht ab.
  • Der Rechner verrechnet keine Verluste und berücksichtigt keine anderen Kapitalerträge außer dem bereits genutzten Freibetrag. Er ersetzt keine Steuerberatung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  1. § 18 InvStG — Vorabpauschale
  2. § 19 Abs. 1 InvStG — Anrechnung bei Veräußerung
  3. § 20 Abs. 1 und 2 InvStG — Teilfreistellung
  4. BMF-Schreiben vom 13.01.2026: Basiszins zum 2. Januar 2026 (3,20 %) (öffnet neue Seite)
  5. BMF-Schreiben vom 10.01.2025: Basiszins zum 2. Januar 2025 (2,53 %) (öffnet neue Seite)
  6. § 44 Abs. 1 Satz 7–8 EStG — Einzug des Steuerbetrags vom Konto
  7. § 32d Abs. 1 EStG — Abgeltungsteuersatz und Kirchensteuer

Rechenbeispiel

50 Anteile eines Aktien-ETF, 100 € auf 110 €, ganzes Jahr 2026

Basisertrag: 100 € × 70 % × 3,20 % = 2,24 € je Anteil; der Wertzuwachs von 10 € deckelt nicht. Für 50 Anteile ergibt das 112 € Vorabpauschale, nach 30 % Teilfreistellung sind 78,40 € steuerpflichtig. Ist der Sparerpauschbetrag schon ausgeschöpft, fallen ohne Kirchensteuer 19,60 € Kapitalertragsteuer und 1,08 € Solidaritätszuschlag an, zusammen 20,68 €.

Häufige Fragen

Warum ist meine Vorabpauschale null?

Entweder hat der Fonds im Jahr nicht zugelegt — dann begrenzt der Wertzuwachs den Basisertrag auf null — oder die Ausschüttungen im Jahr waren mindestens so hoch wie der Basisertrag. In beiden Fällen gibt es nach § 18 InvStG nichts vorab zu versteuern.

Was ändert ein Kauf im Laufe des Jahres?

Im Jahr des Kaufs vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat. Wer im März kauft, zahlt also auf zehn Zwölftel, wer im Dezember kauft, auf ein Zwölftel.

Wird die Vorabpauschale beim Verkauf noch einmal besteuert?

Nein. Beim Verkauf mindert sich der Gewinn um alle Vorabpauschalen, die während der Besitzzeit angesetzt wurden, und zwar in voller Höhe, unabhängig von der Teilfreistellung (§ 19 Abs. 1 InvStG).

Daniel Benz · Betreiber und redaktionell verantwortlich

Daniel Benz betreibt Vermögen sparen und verantwortet Auswahl der Kriterien, Recherche und Freigabe jedes Textes und jeder Zahl auf dieser Seite.

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