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Teilfreistellung bei ETFs: warum auf Aktien-ETFs nur 70 % der Erträge steuerpflichtig sind

Steuern3 Min. LesezeitVeröffentlicht am

Von Daniel Benz, Betreiber und redaktionell verantwortlich

Inhalt dieses Artikels

ETFs sind steuerlich keine Aktien, sondern Investmentfonds — für sie gilt das Investmentsteuergesetz. Dessen wichtigste Regel für Privatanleger ist die Teilfreistellung: Ein fester Teil der Fondserträge bleibt steuerfrei. Sie gleicht pauschal aus, dass der Fonds auf manche Erträge schon selbst Steuern zahlt, etwa auf deutsche Dividenden.

Welche Quote für welchen Fonds gilt

Die Quoten stehen in § 20 InvStG, die Fondsarten definiert § 2 InvStG. Maßgeblich ist, was der Fonds laut seinen Anlagebedingungen fortlaufend in Kapitalbeteiligungen — im Wesentlichen Aktien — anlegt:

  • Aktienfonds (mehr als 50 % Aktien): 30 % der Erträge steuerfrei.
  • Mischfonds (mindestens 25 % Aktien): die Hälfte davon, also 15 %.
  • Immobilienfonds: 60 % steuerfrei, bei überwiegend ausländischen Immobilien 80 %.
  • Alle übrigen Fonds, etwa Anleihen- oder Geldmarkt-ETFs: keine Teilfreistellung.

Ein breiter Welt-ETF wie ein MSCI-World- oder FTSE-All-World-ETF ist damit ein Aktienfonds. Die höheren Quoten von 60 % und 80 % für Aktienfonds gelten nur im Betriebsvermögen und für Unternehmen, nicht für das private Depot.

Merksatz

Die Teilfreistellung hängt an den Anlagebedingungen, nicht an der tatsächlichen Aktienquote eines Tages. Die Einstufung steht im Factsheet oder Basisinformationsblatt des Fonds; die Bank übernimmt sie aus ihren Stammdaten.

Was das in Euro bedeutet

Auf Kapitalerträge fallen 25 % KapitalertragsteuerDie Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern die technische Erhebungsform der Abgeltungsteuer: Bank oder Broker behalten 25 % auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne direkt an der Quelle ein und führen sie automatisch ans Finanzamt ab, statt dass du sie selbst in der Steuererklärung angibst. plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf an, zusammen 26,375 %. Bei einem Aktien-ETF ist nur 70 % des Ertrags steuerpflichtig — effektiv sind das rund 18,5 % (26,375 % × 0,7). Beim Mischfonds bleiben 85 % steuerpflichtig, effektiv rund 22,4 %. Ein Beispiel: Verkaufst du Anteile eines Aktien-ETFs mit 2.000 € Gewinn, sind 1.400 € steuerpflichtig. Ist der SparerpauschbetragDer Sparerpauschbetrag ist der jährliche Freibetrag, bis zu dem Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) steuerfrei bleiben. schon ausgeschöpft, zieht die Bank darauf rund 369 € ab statt 527,50 € bei voller Steuerpflicht.

Gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschale und Verkauf

Nach § 16 InvStG sind Investmenterträge drei Dinge: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen. Die Teilfreistellung gilt für alle drei. Das ist vor allem bei thesaurierenden ETFs wichtig, denn dort fällt jedes Jahr die Vorabpauschale an — auch auf sie zahlst du bei Aktien-ETFs nur auf 70 %. Wie die Vorabpauschale entsteht und wann die Bank sie abbucht, steht in Vorabpauschale 2026; den Betrag für dein Depot rechnet der Vorabpauschale-Rechner aus.

Die Kehrseite: Verluste zählen ebenfalls nur anteilig

Die Teilfreistellung wirkt in beide Richtungen. Verkaufst du einen Aktien-ETF mit Verlust, wird auch der Verlust nur zu 70 % berücksichtigt. Fondsverluste landen zudem im allgemeinen Verlusttopf, nicht im Aktientopf — sie lassen sich also mit Zinsen oder anderen Fondsgewinnen verrechnen, nicht aber umgekehrt Aktienverluste mit ETF-Gewinnen. Mehr dazu in Verluste richtig verrechnen.

Für die Wahl des Depots spielt die Teilfreistellung kaum eine Rolle: Deutsche Banken und Broker berücksichtigen sie automatisch beim Steuerabzug. Nur bei Brokern ohne deutschen Steuerabzug trägst du die Fondserträge selbst in die Steuererklärung ein (Anlage KAPDie Anlage KAP ist das Formular der deutschen Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge.-INV). Entscheidend bleiben die Kosten für Sparplan und Order — die vergleicht unser Broker-Vergleich und der ETF-Sparplan-Rechner.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Teilfreistellung bei einem MSCI-World-ETF?

Ein ETF, der laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Aktien anlegt, ist ein Aktienfonds im Sinne von § 2 Abs. 6 InvStG. Für Privatanleger sind dann 30 % der Erträge steuerfrei.

Gilt die Teilfreistellung auch für die Vorabpauschale?

Ja. Investmenterträge sind nach § 16 InvStG Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne — die Teilfreistellung nach § 20 InvStG gilt für alle drei.

Werden ETF-Verluste voll verrechnet?

Nein. Weil der Verkaufsgewinn eines Aktien-ETFs nur zu 70 % steuerpflichtig ist, zählt auch ein Verkaufsverlust nur zu 70 %.

Quellen

  1. § 20 InvStG – Teilfreistellung (Wortlaut, buzer.de) · abgerufen am
  2. § 2 InvStG – Begriffsbestimmungen, Abs. 6 und 7 Aktien- und Mischfonds (Wortlaut, buzer.de) · abgerufen am
  3. § 16 InvStG – Investmenterträge (Wortlaut, buzer.de) · abgerufen am

Daniel Benz · Betreiber und redaktionell verantwortlich

Daniel Benz betreibt Vermögen sparen und verantwortet Auswahl der Kriterien, Recherche und Freigabe jedes Textes und jeder Zahl auf dieser Seite.

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